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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 141

Kein Auftrag an die Eltern, an Mediationssitzungen teilzunehmen

iFamZ 2017/90

§ 107 AußStrG

Das Erstgericht verpflichtete (…) die Eltern, nach Beendigung der aufgetragenen Erziehungsberatung gemeinsam an zumindest fünf Mediationssitzungen teilzunehmen und darüber bis zu einem bestimmten Termin eine Bestätigung vorzulegen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Auftrag. § 107 Abs 3 Z 2 AußStrG beinhalte nur eine demonstrative Aufzählung. Das Gericht müsse bei Anordnung einer Maßnahme „begründen, aus welchen Erwägungen die Verpflichtung der Eltern zur Inanspruchnahme näher beschriebener Beratungsangebote oder therapeutischer Hilfestellungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmte, ausdrücklich zu bezeichnende Komponenten des Kindeswohls“ fördere, „zu diesem Zweck erforderlich“ sei und „überdies ein erforderliches und geeignetes Mittel der Erreichung dieser Zielsetzung“ bilde.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rsp zur Frage, ob über den Besuch eines Erstgesprächs hinaus die Teilnahme an Mediationssitzungen angeordnet werden kann, fehlt; er ist auch berechtigt.

1. Die ErlRV zum KindNamRÄG 2013 (RV 2004 BlgNR 24. GP 38, abgedruckt in Deixler-Hübner/Fucik/Huber, Das neue Kin...

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