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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 141

Obsorge beider Eltern

iFamZ 2017/88

S. 141 §§ 170, 180 ABGB

OGH 10. 2. 1017, 1 Ob 241/16x

Die Eltern müssen an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitwirken.

(…) 2. IZm dem Antrag des Vaters auf Einräumung der gemeinsamen Obsorge hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass er zwar grundlegende allgemeine pädagogische Kompetenzen für die Versorgung und Erziehung des Sohnes aufweist, jedoch nicht im ausreichenden Maße erkennen kann, dass durch die Kritik an der Betreuung durch die Mutter indirekt auch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird, wenngleich er subjektiv der Meinung ist, er handle ohnehin iSd Kindeswohls. (…)

3. Wie der Revisionsrekurswerber selbst erkennt, soll zwar grundsätzlich die gemeinsame Obsorge beider Eltern angestrebt werden, doch kommt dies nur dann in Frage, wenn ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken (RIS-Justiz RS0130248; RS0128812). Ob ein solches Mindestmaß an Verständnis und Kooperation vorhanden ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, sodass sich insoweit ein iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt (RIS-Jus...

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