Liebhaberei bei Freizeitlandwirtschaft, die auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist
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RV/0266-W/06 |
RV/0267-W/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1996 und 2000 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996 und 2000 entschieden:
Hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1994 wird der Berufung im Sinne der für diese Zeiträume ergangenen Berufungsvorentscheidungen (vom ) teilweise stattgegeben und werden die Bescheide insoweit abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer sind den für 1991 bis 1994 ergangenen Berufungsvorentscheidungen (vom ) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1995, 1996 und 2000 sowie Einkommensteuer 1995, 1996 und 2000 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war bis zum Jahr 1996 als Rechtsanwalt tätig, außerdem betreibt er eine Landwirtschaft.
1. Vorverfahren:
Die landwirtschaftliche Betätigung des Bw. war bereits Gegenstand mehrerer zweitinstanzlicher Abgabenverfahren, wobei stets die Einkunftsquelleneigenschaft strittig war. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des , zu verweisen, mit welchem eine Beschwerde des Bw. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ua betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1989 und Einkommensteuer für die Jahre 1979 bis 1987 als unbegründet abgewiesen wurde. Im damals angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, die vom Bw. betriebene Land- und Forstwirtschaft stelle keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei dar. Dabei würdigte die belangte Behörde insbesondere die ihr zur Ertragsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft vorliegenden Amtssachverständigengutachten, wobei sie im Gegensatz zur Meinung des Bw. zur Ansicht gelangte, die ausgeübte Tätigkeit eigne sich lediglich für die private Nutzung, weswegen sie einer Freizeitlandwirtschaft entspreche.
2. Streitjahre 1991-1994
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung betreffend die Zeiträume 1991 bis 1994 ergingen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, wobei der Prüfer die Ergebnisse der Rechtsanwaltskanzlei - abweichend von den handschriftlich erstellten Steuererklärungen - im Schätzungswege ermittelt hat. Die vom Bw. weiterhin erklärten Verluste aus Land-und Forstwirtschaft bzw. damit zusammenhängende Vorsteuerbeträge blieben vom Prüfer im Hinblick auf die (unter Pkt. 1 erwähnte) höchstgerichtliche Rechtsprechung unberücksichtigt.
Die am beim Finanzamt eingelangte Berufung (Bl 34/1994) richtet sich gegen die im Anschluss an die Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1994 ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom und begehrt deren Aufhebung und Abänderung im Sinne der Steuererklärungen im Wesentlichen mit folgender Begründung (wörtlich):
".... Laut Prüfermitteilung wurde von meinen Erklärungen wegen eines FA-SV aus ca 1983, FLD u. VwGH Entscheidungen abgewichen, die sich auf Gutachten im Bau- und Naturschutzverfahren stützen: die von mit erklärten Ausgaben zur Grundstücksbewirtschaftung meiner landw. Flächen seien voluptuar und ich sei bukolisch geneigt. Richtig aber ist, daß ich bisher Nebeneinkünfte aus der Grundstücksbewirtschaftung hatte, seit heuer sogar ausschließlich von derselben Bewirtschaftung lebe. Diese Einkunftsquelle ließ ich nachhaltig zuerst tropfen, mußte dafür sogar Abgaben, Gebühren und Beiträge zahlen, lasse sie jetzt nachhaltig fließen, wohne dort und habe keine anderen Einkünfte, als die aus der Liegenschaftsvermarktung u. Bewirtschaftung. Die seit 1980 erklärten Ausgaben für Grundkauf und -bewirtschaftung sind geeignet, meine Versorgung weitere 45 Jahre zu sichern. Ich habe sonst keine Einkünfte oder Versorgungsansprüche, auch nicht für die nächsten 50 Jahre.
Beweis: Präsident Dr. ...., per A. RAKNÖ,...;Schätzung des Verk.Wertes meiner Grundstücke und Baulichkeiten, mit Berücksichtigung der "Bauamnestie", des Ertragswertes derselben, meine Vernehmung, FA-SV (AmtsSV), Akt 0000000 Ministerium f. Landw.
..."
In den für die Jahre 1991-1994 ergangenen Berufungsvorentscheidungen vom erfolgten - im gegenständlichen Verfahren nicht strittige - Änderungen hinsichtlich der Umsätze und Gewinnermittlung bei der Rechtsanwaltstätigkeit, was eine Herabsetzung der Umsatzsteuervorschreibungen zur Folge hatte, die Einkommensteuer wurde für die Streitjahre jeweils mit 0 festgesetzt. Die vom Bw. betriebene Landwirtschaft wurde unverändert als Liebhabereibetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO qualifiziert.
Mit Schreiben vom (Bl. 6/2000 ESt-Akt) begehrte der Bw. hinsichtlich der gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 gerichteten Berufung - ohne nähere Begründung - die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz.
3. Streitjahre 1995 und 1996:
Mit Bescheiden vom wurde der Bw. zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 veranlagt.
Die Umsatzsteuerbescheide ergaben eine Gutschrift von S 7.894,00 (1995) bzw. eine Nachforderung von S 1.689,00 (1996) und enthielt folgende Begründungen:
Begründung 1995:
1. Die Einkünfte bzw. Einnahmen und Vorsteuerbeträge (jeweils netto) aus Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt wurden lt. Erklärung angesetzt,
2. Hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Landwirt wird auf die aufrechte Liebhabereiqualifikation durch die Betriebsprüfung bzw. in diversen Rechtsmittelentscheidungen verwiesen. Dementsprechend waren weder Entgelte und Vorsteuern noch Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Begründung 1996:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
1. Da Sie Ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt per beendet haben, wurden die Einnahmen, Vorsteuern und Einkünfte aus dieser Tätigkeit mit Null angesetzt.
2. Hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Landwirt wird auf die aufrechte Liebhabereiqualifikation durch die Betriebsprüfung bzw. in diversen Rechtsmittelentscheidungen verwiesen. Dementsprechend waren weder Entgelte und Vorsteuern noch Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 enthielten in beiden Jahren eine Abgabenfestsetzung von S 0,00, und verwiesen jeweils auf die Begründung zum Umsatzsteuerbescheid.
Gegen die vorgenannten Bescheide vom erhob der Bw. mit Schreiben vom (Bl. 17/99 ESt-Akt) im Wesentlichen mit folgender Begründung Berufung (auszugsweise wörtlich):
"....Ich bekämpfe die Bescheide im Punkt der Liebhabereiqualifikation meiner Landwirtschaft seit 1979, sowie die Konsequenz der Liebhabereibeurteilung, daß seit 1979 weder Entgelte, Ausgaben, Vorsteuern noch Einkünfte aus meiner Bauerntätigkeit berücksichtigt werden, und daher ein Rückstand von S 1,000.464,49 entstanden ist.
3.) Ich beantrage die Aufhebung der Bescheide, allenfalls Abänderung dahingehend daß bei Betrachtung der Nachhaltigkeit von 20 Jahren keine Liebhaberei bei meiner Tätigkeit vorliegt...
4.) Bis Jänner 96 waren die l.w.(=Bauern)einkünfte neben Kanzleieinkünften, desgleichen die Aufwendungen und Ausgaben. Seit ca. 1993 bin ich l.w. nicht mehr tätig, weil ich mit Strafen, Abgaben, Beiträgen geärgert wurde, seit 1/96 bin ich überhaupt nicht mehr tätig. Ich beziehe laut Erklärungen ohne zu arbeiten aus der Landwirtschaft, ca. 10 Hektar, das was ich zum Leben brauche: Erholung, bescheidene Beträge zum Essen und Trinken, bescheidenen Luxus des Hochgeistigen. Wein und -brand ist im l.w. Fundus der Vergangenheit seit 79, gelegentlich werde ich zu einer Reise, Ball oder anderem Luxus eingeladen. Mehr brauche ich nicht, Rente kriege ich nie, weil ich dazu Kammermitglied sein müßte,..... Ich werde nie mehr sinnvoll tätig sein.
Beweis: Gutachten, Erklärungen 79-2000 als Bauer
....."
Mit ergingen abweisende Berufungsvorentscheidungen.
Mit Schreiben vom (Bl. 6/2000 ESt-Akt) begehrte der Bw. hinsichtlich der gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996 gerichteten Berufung - ohne nähere Begründung - die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz.
4. Streitjahr 2000
Mit Bescheiden vom wurden die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 jeweils mit S 0 festgesetzt, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass die Liebhabereibeurteilung aufrecht bleibe.
Mit Schreiben vom (Bl. 6/2000 ESt-Akt) erhob der Bw. unter Bezugnahme auf die Liebhabereiqualifizierung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auch gegen diese Bescheide Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich, ob die vom Bw. betriebene Land- und Forstwirtschaft eine Einkunftsquelle darstellt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO BGBl. 322/1990 und LVO BGBl. 33/1993 ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (Z 1), oder aus Tätigkeiten die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Z 2).
Im bereits eingangs erwähnten Erkenntnis vom , 91/13/0128 hat der VwGH hinsichtlich der ab 1981 erklärten Verluste aus landwirtschaftlicher Tätigkeit u.a. Folgendes ausgeführt:
"....Den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die behördliche Beurteilung seiner landwirtschaftlichen Aktivitäten als Liebhaberei sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in seiner Beschwerde läßt sich als Grundtenor die Auffassung entnehmen, daß eine die Arbeitskraft eines Menschen in erheblichem Umfang in Anspruch nehmende, anstrengende und mitunter gefahrvolle Tätigkeit, aus welcher die Lebensbedürfnisse der Familie zu einem beträchtlichen Teil gestillt würden, und welche mit den Investitionen für Grundkäufe und Errichtung der Baulichkeiten die gesamten Einkünfte aus der sonstigen beruflichen Tätigkeit aufzehre, nicht als "Hobby" betrachtet werden dürfe. Dieser Ansicht scheint allerdings ein fundamentales Fehlverständnis vom steuerlichen Begriff der Liebhaberei zugrunde zu liegen.
Die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei trifft nämlich über Nützlichkeit und Sinn dieser Tätigkeit keine Aussage. Der steuerliche Liebhabereibegriff dient vielmehr lediglich der Abgrenzung solcher Tätigkeiten, welche sich zur Erzielung nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG 1972 einkommensteuerpflichtiger Einkünfte eignen, von solchen Tätigkeiten, für welche dies nicht zutrifft (vgl. dazu Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I4 23, sowie die hg. Erkenntnisse schon vom , 826/51, Slg. N. F. Nr. 819/F, und vom , 549/62, ebenso wie etwa die hg. Erkenntnisse vom , 87/13/0222, und vom , 90/14/0051). Für die nach § 2 Abs. 2 EStG 1972 einkommensteuerrechtliche Beachtlichkeit der vom Beschwerdeführer aus seiner Landwirtschaft erklärten Verluste und für die hinsichtlich der Streitjahre nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1972 zu beurteilende Berechtigung des Beschwerdeführers zum Vorsteuerabzug war demnach lediglich die Frage von Bedeutung, ob seine Tätigkeit als eine solche anzusehen war, die sich bei objektiver Betrachtung zur Erzielung einkommensteuerpflichtiger Gewinne eignete. War diese Frage zu verneinen, dann hatte dies die von der belangten Behörde gezogenen steuerlichen Konsequenzen. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, den überwiegenden Teil der ihm zu Gebote stehenden Zeit, Energie und Arbeitskraft und seine Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit seiner landwirtschaftlichen Betätigung zu widmen, stellte sich dann als Akt der Lebensführung dar. Weder der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde erwähnte Effekt der Erbaulichkeit landwirtschaftlicher Betätigung, noch die mit einer solchen Betätigung verbundenen Mühen, Kosten und Gefahren, noch der Nutzeffekt für die Stillung zahlreicher Lebensbedürfnisse seiner Familie konnten die rechtlich allein an das Vorliegen objektiv bestehender Gewinnaussichten geknüpften steuerlichen Konsequenzen der von ihm getroffenen Entscheidung beseitigen.
In der nach den dargestellten Erwägungen vorzunehmenden Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle hatte die belangte Behörde, wie sie zutreffend erkannt hat, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Liebhabereiverordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 322, anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0027). Die von der belangten Behörde gefundene Beurteilung, daß es sich bei den landwirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers um eine Betätigung handle, bei welcher nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung Liebhaberei vermutet werden müsse, wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt.
Nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung zu vermuten, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (Z. 1), oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Z. 2). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in den Vordergrund gerückte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 der Liebhabereiverordnung eignet sich in ihrer Anwendung im Beschwerdefall für die vom Beschwerdeführer als "Wohn- und Wirtschaftsgebäude" errichtete Baulichkeit, ließe sich aber nicht ohne weiteres auf die Gesamtheit der im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers genutzten Wirtschaftsgüter erstrecken, weil etwa von einem Weingarten nicht gesagt werden kann, daß er sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne. Berechtigung findet die behördliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung vornehmlich aus der Bestimmung der zweiten Textziffer dieses Absatzes. Dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt läßt sich nämlich mit ausreichender Klarheit entnehmen, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eine besondere in seiner Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden muß. Nicht anders nämlich ist seine - in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde mit der Verwendung des Ausdrucks "Erbauung" offenkundig gewordene - Entscheidung zu verstehen, sich einer Tätigkeit zu verschreiben, deren Aussicht auf Erzielung steuerlich korrekt ermittelter Gewinne von der Behörde mit Recht verneint wurde.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer das behördliche Verfahren zur Feststellung der Aussichtslosigkeit einer Gewinnerzielung aus der Landwirtschaft als mangelhaft und die Begründung des angefochtenen Bescheides als unzureichend. Der Inhalt der bereits auszugsweise wiedergegebenen mehrfach eingeholten Sachverständigengutachten hatte die unter dem Blickwinkel einer Gewinnerzielung ertragslose Orientierung der Vorgangsweisen des Beschwerdeführers in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in einer Weise dargestellt, die nachgeradezu vernichtend anmutet und eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung in den daraus getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gewiß nicht erkennen läßt. Es ist der Beschwerdeführer den eingehenden Ausführungen zumal des zuletzt erstatteten Gutachtens darüber, welche Maßnahmen erforderlich wären, um das vorhandene Potential gewinnorientiert zu bewirtschaften, im Verwaltungsverfahren auch nur mit Sachbehauptungen entgegengetreten, die erkennen ließen, daß es ihm bei seiner Arbeit in der Landwirtschaft auf Gewinnerzielung gar nicht ankommt. Der Beschwerdeführer findet jenen Ertrag als ausreichend, der den Fleisch-, Gemüse-, Brennholz- und Weinbedarf für sich und seine Familie deckt und durch den Buschenschank noch eine bescheidene Bargeldzubuße einbringt. Die vom Sachverständigen eingenommene betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise ist dem Beschwerdeführer seinen Äußerungen zufolge offensichtlich fremd.
Die aus den Ergebnissen der Sachverständigengutachten von der Behörde gefundene Feststellung, daß die vom Beschwerdeführer gewählte Art der Wirtschaftsführung keine Aussicht einer Gewinnerzielung eröffnet, ist nicht deswegen Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens, weil die belangte Behörde davon Abstand genommen hat, die vom Beschwerdeführer gewünschten Akten beizuschaffen. Diese hatte der Beschwerdeführer zum Beweise dafür beantragt, daß er in seiner landwirtschaftlichen Entfaltung von den Behörden behindert werde. Im Abgabenverfahren war diese Frage schon deswegen nicht bedeutsam, weil die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens aus betriebswirtschaftlicher Sicht plan- und sachwidrige Vorgangsweisen des Beschwerdeführers in seiner Bewirtschaftungsart aufgezeigt haben, die mit den vom Beschwerdeführer behaupteten behördlichen Behinderungen in keinerlei erkennbarem Zusammenhang stehen. .....
... Entstanden nun die Verluste des Beschwerdeführers aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Vollzug einer Tätigkeit, die typischerweise auf seine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zur bukolischen Lebensweise zurückzuführen war, dann war nach § 1 Abs. 2 Z. 2 der Liebhabereiverordnung für diese Tätigkeit Liebhaberei zu vermuten. Diese Vermutung hätte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 4 der zitierten Verordnung nur dadurch widerlegen können, daß er dargetan hätte, daß die Art der Bewirtschaftung einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Behauptungspflichtig dafür war der Beschwerdeführer (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0006). Derlei darzutun ist dem Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise gelungen. Daß er bei gleichbleibender Bewirtschaftungsart in seiner Landwirtschaft auf auch nur einigermaßen absehbare Zeit einen Gesamtgewinn im Sinne des § 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung, somit unter Einbeziehung der bereits erlittenen Verluste insgesamt noch einen Totalgewinn erzielen würde können, läßt sich nicht einmal seinem Vorbringen entnehmen und erscheint der Aktenlage nach schlechterdings ausgeschlossen. Zur Einholung des vom Beschwerdeführer am Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten Sachverständigengutachtens über seine Gewinnaussichten in der Landwirtschaft unter Zugrundelegung eines 20-jährigen Beobachtungszeitraumes war die belangte Behörde schon mangels ausreichender Sachbehauptungen durch den Beschwerdeführer nicht verhalten; bei Vorliegen tauglicher Darstellungen durch den Beschwerdeführer hätte es der Einholung des Gutachtens zufolge ausreichender Sachkenntnis der Behörde nicht bedurft. Ebensowenig bedurfte es der Einholung des vom Beschwerdeführer gleichfalls in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Höhe des Verkehrswertes seines Betriebes, weil diese Frage für die im Beschwerdefall zu beurteilenden Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung hatte; hat der Beschwerdeführer doch nicht einmal die Absicht erklärt, seinen Betrieb zu veräußern....
...Mit Recht hat die belangte Behörde somit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlust aus landwirtschaftlichem Betrieb für das Jahr 1981 aus dem Grunde des Fehlens einer Einkunftsquelle für diesen Verlust nicht anerkannt und den Beschwerdeführer zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der für die Landwirtschaft ausgeführten Lieferungen und Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1972 in der für das Jahr 1981 in Geltung gestandenen Fassung als nicht berechtigt beurteilt. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit auch insoweit Rechtswidrigkeit nicht an..."
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der VwGH die Betätigung des Bw. nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung BGBl. 322/1990 beurteilt hat und keine Zweifel daran aufkommen ließ, dass die Tätigkeit des Bw. auf eine besondere in seiner Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden muss. Auch eine Beurteilung nach der LVO BGBl 33/1993 führt zu keinem anderslautenden Ergebnis.
In Anbetracht der unveränderten Sachlage auch in den vorliegenden Streitjahren besteht keine Veranlassung, von der vom VwGH geäußerten Rechtsansicht in Bezug auf die steuerliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Bw. abzugehen. Demnach ist einerseits weiterhin vom Vorliegen einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung auszugehen bzw. hat der Bw. auch mit seinen nunmehrigen Ausführungen das Vorliegen einer objektiven Ertragsfähigkeit nicht dargetan. Dem Vorbringen des Bw. ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die offenbar unveränderte Art der Bewirtschaftung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Dass in der Zwischenzeit eine Änderung der Bewirtschaftung erfolgt sei, wird vom Bw. in seinen Schriftsätzen nämlich weder behauptet, noch bietet die Aktenlage Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Die Ausführungen des Bw. beschränken sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass er aus der Landwirtschaft das beziehe, was er zum Leben brauche und bestätigt er damit geradezu die Ausführungen des VwGH, wonachseine Tätigkeit "auf eine besondere in seiner Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden muss". Außerdem brachte der Bw. in seiner Berufung vom betreffend die Streitjahre 1995 und 1996 vor, seit ca. 1993 landwirtschaftlich nicht mehr tätig zu sein. Die objektive Ertragsfähigkeit der Tätigkeit des Bw. - wie sie § 2 Abs. 4 LVO fordert - ist jedenfalls auch für die Streitjahre nicht erkennbar, weshalb das Finanzamt zur Recht die landwirtschaftliche Betätigung des Bw. umsatz- und einkommensteuerrechtlich unberücksichtigt gelassen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAD-30974