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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 132

Das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres

Änderungen mit Bezug zum Familien-, Personen- und Erbrecht

Ulrich Pesendorfer

Das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres sowie eine Novelle der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 bringen auch Änderungen im familienrechtlichen Kontext. Betroffen ist insb das Personenstandsrecht. Neu sind etwa die Verpartnerung vor dem Standesamt, der Siegesszug des Familiennamens, Eintragungsmöglichkeiten von Fehlgeburten („Sternenkinder“) und die Abrufbarkeit der Sterbedaten einer Person. Die Änderungen sind mit in Kraft getreten.

I. Verpartnerung vor dem Standesamt

Eine eingetragene Partnerschaft wird nun – wie die Ehe – vor dem Standesamt begründet und nicht mehr vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Begründung kann künftig auch an einem Ort erfolgen, der der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht. Mit der Änderung wurde ein Erkenntnis des VfGH umgesetzt, mit dem § 47a PStG 2013 über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (nur) in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde als unsachlich und dem Diskriminierungsverbot der EMRK widersprechend aufgehoben worden war. Das Ermittlungsverfahren vor Begründung der eingetragenen Partnerschaft entspricht jenem vor Eheschließung. Zuständig ist jedes Standesamt, und zwar auch für die ...

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