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Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, direkte Anträge aus dem Ausland zuzulassen
iFamZ 2017/83
S. 125 Art 41 EuUVO
, M. S.
Betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England and Wales) (…), in dem Verfahren M. S. hat der EuGH (Sechste Kammer) folgendes Urteil gefällt:
1. Die Bestimmungen von Kap IV EuUVO und insb ihr Art 41 Abs 1 sind dahin auszulegen, dass ein Unterhaltsberechtigter, der in einem Mitgliedstaat einen Titel erwirkt hat und dessen Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, seinen Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates, etwa einem Fachgericht, stellen und nicht verpflichtet werden kann, seinen Antrag über die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaates einzureichen.
2. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, für die volle Wirksamkeit des in Art 41 Abs 1 EuUVO vorgesehenen Rechts Sorge zu tragen, indem sie gegebenenfalls ihre Verfahrensvorschriften anpassen. Das nationale Gericht hat jedenfalls die Bestimmungen von Art 41 Abs 1 EuUVO anzuwenden, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des nationalen Rechts unangewandt lässt, und muss somit einem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit geben, seinen Antrag unmittelbar bei der zustä...