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iFamZ 2, April 2017, Seite 123

Auslandsunterhaltsverfahren, Haager Unterhaltsprotokoll, Zuständigkeit

iFamZ 2017/81

S. 123 Art 3, 4 HUP

Art 3 Abs 2 HUP ist nur anzuwenden, wenn Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat hatten und der Unterhaltsberechtigte seinen Aktivgerichtsstand in Anspruch nahm.

1. Die für Auslandsunterhaltsangelegenheiten zuständige norwegische Behörde hat sich als „später angerufenes Gericht“ ausdrücklich für unzuständig erklärt. Ein Rechtshängigkeitsproblem besteht daher nicht. Für den vom Antragsgegner nicht näher begründeten Antrag auf „Abtretung der Unterhaltssache“ an die norwegische Behörde, deren Verfahren beendet ist, besteht keine Rechtsgrundlage. Die rechtskräftige Beendigung des im Inland geführten Obsorgeverfahrens entzieht dem anhängigen Unterhaltsverfahren entgegen der offenbar vom Antragsgegner vertretenen Rechtsauffassung nicht die Grundlage.

2. Zutreffend zieht der Revisionsrekurswerber die Anwendung österreichischen Rechts für die Unterhaltsperioden bis zur im Februar 2012 erfolgten Übersiedlung der Kinder nach Norwegen nicht in Zweifel.

2.1 Seit dem ist die VO (EG) 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwend...

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