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iFamZ 2, April 2017, Seite 122

Oppositionsklage, Unterhaltsexekution, Zuständigkeit

iFamZ 2017/80

§ 35 EO; Art 5 EuUVO

Eine Oppositionsklage in Unterhaltsexekution ist in einen Antrag umzudeuten. Die Zuständigkeit für diesen Antrag richtet sich nach der EuUVO.

Vorauszuschicken ist, dass gem § 35 Abs 2 Satz 3 EO in der auf die am eingebrachte Oppositionsklage anzuwendenden Fassung der EO-Nov 2014 (§ 417 Abs 3 EO idF BGBl I 2014/69) Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen sind. Ob im Streit- oder im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist, richtet sich danach, in welcher Verfahrensart im Zeitpunkt der Einbringung des Oppositionsbegehrens über den Unterhaltsantrag zu entscheiden wäre (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3, § 35 Rz 81/1). Da auch gesetzliche Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS0119814), ist die vom Kläger erhobene Oppositionsklage in einen im Außerstreitverfahren zu behandelnden Sachantrag umzudeuten (RIS-Justiz RS0116390).

Nach Art 5 der hier unstrittig anzuwendenden EuUVO wird das Gericht eines Mitgliedstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig...

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