zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2017, Seite 122

Oppositionsklage, Unterhaltsexekution, Zuständigkeit

iFamZ 2017/80

§ 35 EO; Art 5 EuUVO

Eine Oppositionsklage in Unterhaltsexekution ist in einen Antrag umzudeuten. Die Zuständigkeit für diesen Antrag richtet sich nach der EuUVO.

Vorauszuschicken ist, dass gem § 35 Abs 2 Satz 3 EO in der auf die am eingebrachte Oppositionsklage anzuwendenden Fassung der EO-Nov 2014 (§ 417 Abs 3 EO idF BGBl I 2014/69) Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen sind. Ob im Streit- oder im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist, richtet sich danach, in welcher Verfahrensart im Zeitpunkt der Einbringung des Oppositionsbegehrens über den Unterhaltsantrag zu entscheiden wäre (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3, § 35 Rz 81/1). Da auch gesetzliche Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS0119814), ist die vom Kläger erhobene Oppositionsklage in einen im Außerstreitverfahren zu behandelnden Sachantrag umzudeuten (RIS-Justiz RS0116390).

Nach Art 5 der hier unstrittig anzuwendenden EuUVO wird das Gericht eines Mitgliedstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig...

Daten werden geladen...