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iFamZ 2, April 2017, Seite 121

Änderung einer Unterhaltsentscheidung, Zuständigkeit

iFamZ 2017/78

Art 8 VO Brüssel IIa; Art 3 EuUVO

, W und V

Für die Änderung einer im Annex zur elterlichen Verantwortung gefassten Unterhaltsentscheidung ist das Gericht des nunmehrigen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.

Betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) (…), in dem Verfahren W, V gegen X hat der EuGH (Erste Kammer) folgendes Urteil gefällt:

Art 8 VO Brüssel IIa und Art 3 EuUVO sind dahin auszulegen, dass in einer Rs wie der des Ausgangsverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen haben, nicht mehr dafür zuständig sind, über einen Antrag auf Änderung der in dieser Entscheidung getroffenen Verfügungen zu entscheiden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Für die Entscheidung über den Antrag sind die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaates zuständig.

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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