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GesRZ 5, Oktober 2018, Seite 300

Actio pro socio bei der GesBR

§§ 1175, 1182, 1184, 1188 und § 1503 Abs 5 ABGB

1. Ein Gesellschafter einer GesBR kann im eigenen Namen zugunsten aller Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter auf die Erfüllung von Beitragsleistungen geltend machen.

2. Zu einer Kapitaleinlage kann sich ein Gesellschafter einer GesBR nur im Gesellschaftsvertrag, der nicht der Schriftform bedarf und ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden kann, oder in einem Nachtrag dazu verpflichten.

3. Die Zugehörigkeit zum Hauptstamm des Vermögens (Kapital) einer GesBR wird durch die einvernehmliche Widmung (auch durch konkludentes Verhalten) der Gesellschafter begründet.

4. Den Gesellschaftern steht es frei, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied als Kapitaleinlage anrechnen wollen und mit welchem Betrag. Über- und Unterbewertungen sind bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig.

(OLG Linz 1 R 156/17t; LG Linz 5 Cg 147/16m)

Die Streitteile sind mit weiteren Personen Miteigentümer der Liegenschaft Z.-Straße in W., und zwar der Kläger mit 100/3.100 der Anteile, der Erstbeklagte mit 240/3.100 der Anteile, der Zweitbeklagte mit 100/3.100 der Anteile und der Drittbeklagte mit 60/3.100 der Antei...

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