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Keine Berücksichtigung zwischenzeitiger Obsorgeübertragung im Titelverfahren zur Rückstellung des Kindes
iFamZ 2017/77
(…) 2. Daran ändert auch der im außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich relevierte Umstand nichts, dass der Antragsgegnerin mittlerweile mit Entscheidung des AG Bonn vom das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder gem § 1671 Abs 1 Satz 2 Nr 2 dBGB verbindlich (§ 40 Abs 1 dFamFG; zu dieser Voraussetzung vgl 6 Ob 27/11f, iFamZ 2011, 179 [Fucik]) allein übertragen wurde. Nach § 111a iVm § 49 Abs 3 AußStrG sind neu vorgebrachte Tatsachen, die zur Zeit des Beschlusses (hier: des Rekursgerichts) noch nicht vorhanden waren, nur so weit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags – ausgenommen eines Abänderungsantrags – gemacht werden können. Einen solchen Antrag kann die Antragsgegnerin aber für den Fall der beabsichtigten Durchsetzung der Rückgabeanordnung unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Bonn jederzeit stellen.
Nach stRsp des OGH (RIS-Justiz RS0048056, RS0006893) erfordert zwar der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl, dass auch noch vom OGH alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen, die unstrittig und aktenkundig sind (jüngst 7 Ob 150/16h), voll zu berücksichtigen sind....