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Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens bei Insolvenz der Verlassenschaft
iFamZ 2017/76
§§ 7, 8a, 81a IO; §§ 25 f AußStrG
1. Das Verlassenschaftsverfahren wird durch Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses grundsätzlich unterbrochen.
2. Ein anhängiges Verfahren zur Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen für die Durchsetzung aufgetragener Bankauskünfte ist kein Grund für eine teilweise Verfahrensfortsetzung gem § 26 Abs 3 AußStrG. Durch den Verfahrenszweck geschützte Belange einer Partei oder der Allgemeinheit bleiben von der Insolvenz unberührt, weil es auch Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, den Massestand zu ermitteln sowie Aktiven sicherzustellen und einzubringen. Dazu gehört in der Verlassenschaftsinsolvenz die Klärung der Frage des Bestehens von nachlasszugehörigen Wertpapierdepots, Sparbüchern etc.
Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren stellte die pflichtteilsberechtigte Rechtsmittelwerberin Anträge, gegen eine Bank Vollstreckungsmaßnahmen nach § 79 AußStrG zu ergreifen und von dieser daneben weitere Auskünfte einzuholen.
Das Erstgericht wies (ua) diese Anträge ab, das nur insoweit angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs.
Nach Vorlage des Akts wurde am über das Vermögen der Verlassenschaft der Konkurs eröffne...