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Antragstellung auf Schätzung nachlasszugehörigen Liegenschaftsvermögens
iFamZ 2017/75
Bedingt antrittserklärte Erben haben das Recht, eine Schätzung des nachlasszugehörigen Liegenschaftsvermögens zu beantragen. Es bedarf dazu keiner Begründung. Der Antrag auf „Marktbewertung“ des Liegenschaftsvermögens ist jedenfalls als ein Antrag auf Schätzung nach dem LBG anzusehen. Insoweit der Antragsgegner dem Antragsteller eine Verschleppungsabsicht des Verfahrens unterstellt, kann eine darüber ergangene Entscheidung des Rekursgerichts vom OGH nicht mehr aufgegriffen werden.
Der Erblasser Dkfm. E. K. D. ist am ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Gesetzeserben sind seine Gattin, die Erstrevisionsrekurswerberin, zu 1/3-Anteil sowie seine drei Kinder, S. 114 nämlich der Zweitrevisionsrekurswerber und die beiden Revisionsrekursgegner, zu je 2/9-Anteilen. Die Gesetzeserben haben in der Abhandlungstagsatzung vom entsprechend den Erbquoten die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben.
Im September 2015 beantragten beim Erstgericht einerseits die Erstrevisionsrekursgegnerin die „Marktbewertung sämtlicher Liegenschaften“ (die zur Verlassenschaft gehören) und andererseits der Zweitrevisionsrekursgegner die Schätzung der nachla...