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Einstweilige Verfügungen nach § 382g EO stehen nur natürlichen Personen zur Verfügung
iFamZ 2017/72
Seit Dezember 2015 kommt es bei diversen Sportstätten, Büro- und Vereinsräumlichkeiten der Antragstellerin und ihrer Mitgliedsvereine vermehrt zu Vorfällen, die offensichtlich in Verbindung mit dem Antragsgegner stehen. Es wurden diverse Fotos mit dem Vereinslogo der Antragstellerin, die nackte oder nur wenig bekleidete Frauen vor oder in Sportstätten bzw Räumlichkeiten der Antragstellerin oder Mitgliedsvereine zeigten, verteilt oder abgelegt. Die Antragstellerin behauptete, dass dadurch nicht nur der wirtschaftliche Ruf sowie die Ehre der Antragstellerin verletzt, sondern auch ihr Name missbraucht werde. Überdies werde die Antragstellerin in ihrer Privatsphäre aufgrund unerwünschter Kommunikationsteilhabe verletzt.
Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsanspruch inhaltlich erschließbar auf ihren Anspruch auf Privatsphäre (§§ 16, 1328a ABGB) sowie auf den Schutz ihrer Ehre und ihres wirtschaftlichen Rufs (§ 1330 ABGB) und ihres Namens (§ 46 ABGB), also auf mehrere Anspruchsgrundlagen, die (jedenfalls teilweise) den Vortrag unterschiedlicher rechtserzeugender Tatsachen erfordern. Damit ist kein einheitlicher Sachverhalt, sondern es sind unterschiedliche rechtserzeugende Tats...