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iFamZ 2, April 2017, Seite 101

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nach Auflösung der Lebensgemeinschaft

iFamZ 2017/70

§ 948 ABGB

Eine nach § 107a StGB strafbare beharrliche Verfolgung erfüllt dann nicht den Tatbestand des groben Undanks, wenn es dem Beschenkten nur darum gegangen ist, die Lebensgemeinschaft zur Geschenkgeberin wiederherzustellen, sodass darin keine Verletzung der Dankespflicht erblickt werden kann.

Die Klägerin übertrug dem Beklagten den Hälfteanteil ihrer Liegenschaft. Der Schenkungsvertrag enthielt einen Widerrufsverzicht der Geschenkgeberin „aus welchen Gründen auch immer“. Nach Beendigung der Beziehung zum Beklagten erklärte die Klägerin den Widerruf des Schenkungsvertrags aufgrund von einigen gewalttätigen Übergriffen, die zu einem Strafverfahren mit einer diversionellen Erledigung geführt haben. Obwohl dem Beklagten darüber hinaus auch mit einstweiliger Verfügung die Kontaktaufnahme zur Klägerin verboten wurde, kam es nachfolgend zu Stalking-Handlungen, die ebenfalls zu einem Strafverfahren mit Diversionsangebot geführt haben.

Gem § 948 ABGB kann die Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undanks schuldig macht. Unter grobem Undank wird nach § 948 Satz 2 ABGB eine Verletzung am Leib, an der Ehre, an der Freiheit oder am Vermögen verstanden, die ...

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