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iFamZ 2, April 2017, Seite 101

Tilgung der vor der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten während der Ehegemeinschaft

iFamZ 2017/69

§§ 81 ff EheG

Werden eheliche Mittel in erheblichem Ausmaß zur Tilgung der von einem Ehegatten in die Ehe mitgebrachten Schulden verwendet, so wird ein Teil der ehelichen Errungenschaft, der sonst angespart (und später aufgeteilt) werden hätte können, einseitig zugunsten eines Ehepartners verwendet. Eine Ausgleichszahlung steht diesem Ehegatten nicht mehr zu.

Mit während der Ehe erwirtschafteten Mitteln wurden die vor der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten eines Ehepartners iHv fast 100.000 Euro zur Gänze getilgt. Dieser begehrt dennoch eine Ausgleichszahlung.

Erst unlängst stellte der erkennende Senat klar, dass die Schuldtilgung von für die Anschaffung oder den Ausbau einer in die Ehe von einem eingebrachten Liegenschaft aus ehelichen Mitteln im Ausmaß der Reduktion des Kreditsaldos als deren Wertsteigerung in die Aufteilungsmasse fällt (1 Ob 262/15h = RIS-Justiz RS0130671 = EF-Z 2016/94, 199 [Oberhumer] = iFamZ 2016/108, 179 [Deixler-Hübner] mwN). Dass die Schuldtilgung hier nicht gleichzeitig der Anschaffung einer Sache gedient hatte, vermag eine Unrichtigkeit der vom Rekursgericht angestellten Überlegungen zur Billigkeit nicht aufzuzeigen. Wenn eheliche Mittel in...

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