Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einbeziehung der vormaligen Ehewohnung in die Aufteilung
iFamZ 2017/68
Aus dem Normzweck des § 82 Abs 2 EheG, der die Sicherung der Lebensbedürfnisse vor Augen hat, folgt unmissverständlich, dass eine Einbeziehung der vom anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilungsmasse nicht in Betracht kommt, wenn der andere Teil auf diese nur noch rein hypothetisch angewiesen wäre.
Eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist nach § 82 Abs 2 EheG ua dann in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Der OGH nimmt ein solches „Angewiesensein“ nur an, wenn die Weiterbenützung der Ehewohnung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt, wie dies etwa bei drohender länger dauernder Obdachlosigkeit der Fall wäre (RIS-Justiz RS0058357 [T6]; RS0058370; RS0058382 [T1, T 2]; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 82 Rz 31).
Bereits der Wortlaut des § 82 Abs 2 EheG (arg: „[…] wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“ […]) macht deutlich, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung z...