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Freiheitsbeschränkung durch Hand- und Armgurte, Qualitätskriterien der Dokumentation
iFamZ 2017/67
LG Korneuburg , 23 R 121/16f
Je absehbarer und gleichbleibender die zur Freiheitsbeschränkung führenden Verhaltensweisen des Bewohners verlaufen, desto geringere Anforderungen sind an die Spezifikation in der Dokumentation zu stellen, jedoch bezieht sich dies auf die Dokumentation des Gefährdungszustandes, der für das Überprüfungsverfahren nicht nur aus der Dokumentation, sondern auch aus anderen Urkunden objektivierbar sein kann (7 Ob 235/11a: fehlende Begründung für die Verabreichung des Medikaments Temesta).
Im gegenständlichen Fall geht es hingegen darum, dass aus der Dokumentation weder genau zu entnehmen ist, zu welchen Zeiten die freiheitsbeschränkende Maßnahme konkret angewendet wurde, noch dass sie mit gelinderen Mitteln wie Schutzhandschuhen nicht abzuwenden war. Ein solcher gravierender Mangel kann auch durch Zeugenaussagen nicht behoben werden (7 Ob 235/11a).
Der Bewohner war (…) auf der chirurgischen Station A (…) stationär aufgenommen und in einem allgemein sehr schlechten gesundheitlichen Zustand. Er leidet an einer weit fortgeschrittenen Demenz. Es wurden Seitenteile an seinem Bett angelegt, die ein Herausfallen verhindern sollten; auch eine Sensormatratz...