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Kriterien für Freiheitsbeschränkungen durch medikamentöse Maßnahmen, formelle Mängel: ärztliche Anordnung, ärztliches Dokument, Dokumentation, Verständigung
iFamZ 2017/66
§§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6, 7 Abs 2 HeimAufG
LG Wels . 21 R 319/16k
In der Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten, wie insb Aggression, Agitiertheit, Enthemmung, Unruhe, Wandertrieb und Schreien, bezweckt die Behandlung durch Benzodiazepine die Dämpfung des Bewegungsdrangs bzw die „Ruhigstellung“ des Patienten unmittelbar. In einem solchen Fall ist die Verabreichung eines sedierenden Benzodiazepins, das auch die gewünschte Wirkung zeitigt, als medikamentöse Freiheitsbeschränkung zu werten (BMJ [Hrsg], Manual 2011, 12). Im vorliegenden Fall sollten durch die Verabreichung der gegenständlichen Medikamente die psychomotorischen Unruhezustände der Bewohnerin unterbunden und ihre krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten gebessert werden. Bei einer derartigen Zielrichtung der Medikamentengabe kann aber nicht mehr bloß von einer unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkung der Behandlung bei Verfolgung anderer therapeutischer Ziele gesprochen werden, zumal ergänzend auch andere Arten der Freiheitsbeschränkung, wie etwa einer mechanischen Fixierung, angeordnet worden waren. Die Verabreichung der Medikamente Depakine chrono retard, Psychopax Tropfen, Temesta, Buronil, Quetiapin, Risperda...