Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2017, Seite 99

Recht auf persönliche Freiheit als Jedermannsrecht, Seitenteile am Bett, kein überlanges Verbleiben im Rollstuhl mit Gurten

iFamZ 2017/65

§§ 2 Abs 1 Satz 2, 3, 19a HeimAufG

Der (…) 1994 geborene Bewohner erlitt am bei einem Ertrinkungsunfall eine cerebrale Hypoxie, die eine linksbetonte spastische Tetraparese mit Ataxie sowie ein höchstgradiges organisches Psychosyndrom zur Folge hatte. (…) Der Bewohner ist nicht in der Lage, zielgerichtete und willkürliche Bewegungen, die zur Ortsveränderung dienlich sind, zu vollführen. Er kann weder selbst aufstehen noch sich aus dem Bett bewegen noch einen Rollstuhl – sei es elektrisch oder mechanisch – bedienen. Er ist so gut wie blind und unterscheidet nur hell und dunkel. Psychisch ist der Bewohner wach, in allen Qualitäten aber nicht orientiert. Sein Sprachverständnis ist gut erhalten, die Sprache aber verlangsamt, dysarthophon, kurzgefasst und inhaltsarm, der Sprachantrieb ist deutlich herabgesetzt. Er ist aber fähig, Wünsche zu äußern.

Seit 2004 fanden regelmäßig stationäre Aufenthalte für neurorehabilitative Maßnahmen statt. Während seines Aufenthalts im Rehabilitationszentrum wurden – zum Schutz vor einem Herausfallen aus dem Bett – Bettenseitenteile zur Anwendung gebracht. Der Multifunktionsrollstuhl, der – angepasst für den Bewohner – mit Vorrichtung...

Daten werden geladen...