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Bedarfsmedikation als Freiheitsbeschränkung, neuer Beschluss über bereits rechtskräftige Entscheidung
iFamZ 2017/64
§ 3 HeimAufG; §§ 56, 66 AußStrG
Eine – wie hier Stesolid – nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG, weil allein dadurch das Unterbinden einer Ortsveränderung nicht angedroht, sondern der Einsatz des Medikaments nur und gerade für eine Situation angeordnet wird, in der der Bewohner zu keiner – willkürlichen – körperlichen (Fort-)Bewegung in der Lage ist.
Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die bereits rechtskräftig entschieden ist, so ist der Beschluss aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der vorangegangene Antrag zurückzuweisen (§ 56 Abs 1 AußStrG iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG).