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iFamZ 2, April 2017, Seite 98

Unterbringung minderjähriger Patienten an einer (teil)forensischen Abteilung

iFamZ 2017/63

§§ 3, 34a UbG; § 21 Abs 1 StGB; §§ 71 Abs 3, 167a StVG; § 429 Abs 4 StPO

Die Verlegung des Kranken von der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie in eine Abteilung mit forensischem Schwerpunkt ist grundsätzlich einer Überprüfung nach § 34a UbG zugänglich, kann es doch durch diesen Wechsel in eine andere Abteilung zu einer zusätzlichen (spezifischen) Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Kranken kommen.

Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine Trennung psychiatrisch und in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachter Jugendlicher geboten ist, bestimmt sich generell danach, ob dies im Einzelfall notwendig ist, um dem Schutzgebot des § 1 Abs 1 UbG zu entsprechen, und hier im Besonderen danach, ob die Unterbringung in der Abteilung mit forensischem Schwerpunkt zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich war (§ 34a Abs 2 Satz 1 UbG).

Die Verlegung eines Kranken in eine Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt darf nur zur Abwehr einer Gefah...

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