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Einwilligungsfähigkeit bei medizinischer Behandlung
iFamZ 2017/62
§§ 10, 36, 38a UbG
LG Wiener Neustadt , 16 R 417/16m
Die Weigerung, sich einer medizinisch erforderlichen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss auf die fehlende Einwilligungsfähigkeit. Umgekehrt wäre es aber auch bedenklich, den Patienten im Zweifel immer dann für einsichtsfähig zu halten, wenn er den ärztlichen Therapievorschlägen folgt.