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Auswahl des Sachwalters – Wünsche der betroffenen Person
iFamZ 2017/60
Die Auswahl des Sachwalters richtet sich nach § 279 ABGB. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahestehenden Person empfohlene Person heranzuziehen. Wünscht die betroffene Person daher die Bestellung bestimmter Personen oder einer bestimmten Organisation, ist grundsätzlich zunächst die Eignung der Genannten in der gewünschten Reihenfolge zu prüfen, bevor ein Sachwalterverein zum Sachwalter bestellt wird.
Für den an Schizophrenie leidenden und in einem sozialtherapeutischen Zentrum untergebrachten 40-jährigen Betroffenen war für alle Angelegenheiten ein Rechtsanwalt als Sachwalter bestellt.
Auf Antrag des Betroffenen – der damit begründet war, dass kein Vertrauensverhältnis zum bisherigen Sachwalter bestehe und daher seine Mutter, in eventu Dr. K. D. oder der Verein B. unter der Präsidentschaft von B. K. zu bestellen wäre – enthob das Erstgericht den Rechtsanwalt seines Sachwalteramts und betraute den X Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung mit der Sachwalterschaft. Die Mutter sei nicht geeignet, als Sachwalterin zu fungieren, weil aufgrund persönlicher Betroffenheit die nötige Distanz zur objekt...