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iFamZ 2, April 2017, Seite 97

Bewertungsausspruch beim Rekurs gegen die Schlussrechnung

iFamZ 2017/59

§ 59 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AußStrG

OGH 13. 7 .2016, 3 Ob 118/16y

Spricht das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat es bei Entscheidungsgegenständen rein vermögensrechtlicher Natur, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 € übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG).

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit der Schlussrechnung des früheren Sachwalters für die Zeit vom bis die Bestätigung versagt wurde. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.

Die Genehmigung (bzw Nichtgenehmigung) der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art (vgl RIS-Justiz RS0007110; zum vergleichbaren Fall eines Rechnungslegungsbegehrens des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber der Mutter eines früher minderjährigen Unterhaltsberechtigten s 3 Ob 152/08m = RIS-Justiz RS0007110 [T35]).

Mangels eines Bewertungsausspruchs kann das erhobene Rechtsmittel noch nicht als außerordentliches qualifiziert werden; die Vorlage nach § 69 Abs 4 AußStrG war verfrüht. Es sind daher die Akten dem Gericht zweiter Instanz zur entsprec...

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