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iFamZ 2, April 2017, Seite 96
Unterhaltsvorschuss und Ausgleichszulagenrichtsatz
iFamZ 2017/56
Bei der Beurteilung des Ausgleichszulagenanspruchs sind auch Unterhaltsvorschüsse als Nettoeinkommen zu berücksichtigen; dass das vorschussbeziehende Kind behindert ist, ändert nichts daran.