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iFamZ 2, April 2017, Seite 95

Dienstleistungsschaden nach Tod des Vaters

iFamZ 2017/55

§ 1327 ABGB

Leistungen des Getöteten zugunsten seiner Familienangehörigen sind als Unterhaltsbestandteil im Rahmen des § 1327 ABGB ersatzfähig („Dienstleistungsschaden“).

(…) 2. Maßgebend für den Ersatzanspruch der Kinder nach § 1327 ABGB ist, in welchem Umfang ihnen durch den Tod eines Elternteils Pflegeleistungen und Unterhaltsleistungen entgangen sind (RIS-Justiz RS0031598). Bei der Bestimmung des Ersatzanspruchs wegen Entgangs der elterlichen Pflegeleistungen ist im Allgemeinen der konkrete tatsächliche Entgang der Pflegeleistungen zu ermitteln (RIS-Justiz RS0031598 [T3]). Auch im Fall der Berufstätigkeit des Vaters und der Karenzierung der Mutter ist die Beschäftigung des Vaters mit dem Kind (bspw Spielen) Betreuungsleistung des Vaters in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht (RIS-Justiz RS0031598 [T2]). Die von der Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen sind als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0047321). Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesa...

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