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iFamZ 2, April 2017, Seite 94

Domizilelternteil bei Doppelresidenz

iFamZ 2017/52

§§ 162 Abs 2, 180 Abs 2 ABGB

Die faktische Betreuung der Minderjährigen erfolgt durch beide Elternteile im zeitlich gleichen Ausmaß (Doppelresidenz). Die hauptsächliche Betreuung im Sinn der primären Wahrnehmung jener Aufgaben, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort der Minderjährigen ist, also bspw Bestimmung eines Hauptwohnsitzes, Familienbeihilfe oder Wohnbeihilfe, nicht jedoch die alleinige Bestimmung des Wohnorts der Minderjährigen im In- und Ausland iSd § 162 Abs 2 ABGB, kommt der Mutter zu.

(...) 1. Voranzustellen ist, dass im Revisionsrekursverfahren nicht strittig ist, ob für das Kind Doppelresidenz angeordnet werden soll oder kann. Die gleichteilige Betreuung durch beide Elternteile steht fest und liegt auch im Wohl des Kindes.

2. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des , sprach dieser aus, dass die in § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB ebenso wie in den mitangefochtenen Bestimmungen (§ 177 Abs 4 Satz 1, § 179 Abs 2 ABGB) vorgesehene Festlegung einer „hauptsächlichen Betreuung“ in Einklang mit Art 8 EMRK als bloß „nominelle“ Verpflichtung und damit so auszulegen sei, dass sie der elterlichen Vereinbarung oder einer entsprechenden gerichtlichen Festlegung einer zeitlich g...

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