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iFamZ 2, April 2017, Seite 93

Erziehungsberatung kann nur iZm einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren angeordnet werden

iFamZ 2017/50

§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG

Die Vorinstanzen wiesen die Kontaktrechtsanträge ab, das Rekursgericht trug den Eltern in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses hingegen eine gemeinsame Elternberatung auf. Losgelöst von einem konkret anhängigen Kontaktrechtsverfahren solle mit der gemeinsamen Elternberatung einer Verfestigung der kontroversiellen Standpunkte entgegengewirkt werden. (...)

Der mit einer Zulassungsvorstellung verbundene ordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der in einen außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeuten ist (vgl RIS-Justiz RS0123405), ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht die Bestimmung des § 107 Abs 3 AußStrG verkannt hat. Dem Vater wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses der Mutter freigestellt, eine solche wurde nicht erstattet. (…)

(…) II. Zum Revisionsrekurs der Mutter:

1. Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht zur Sicherung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen (zB den verpflichtenden Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung) anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden.

2. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sich...

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