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iFamZ 2, April 2017, Seite 91

Ablehnung des (neuerlichen) Antrags des Vaters, den hauptsächlichen Aufenthalt bei ihm festzusetzen

iFamZ 2017/48

§ 180 Abs 2 ABGB

Die Minderjährigen befinden sich in der gemeinsamen Obsorge der Eltern, wobei nach § 180 Abs 2 ABGB festgelegt ist, dass die Kinder im Haushalt der S. 92 Mutter betreut werden. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters ab, den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder bei ihm festzusetzen. Nach den Feststellungen liegen keine Umstände vor, die die Erziehungsfähigkeit der Mutter einschränken, wobei auch an ein (zu einem vorhergehenden Antrag eingeholtes) psychiatrisches Sachverständigengutachten aus dem Jahre 2014 angeknüpft wurde, das beiden Eltern eine ausreichende Erziehungskompetenz attestiert.

In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Entscheidungen in Obsorgeangelegenheiten können typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden, sodass Einzelfallentscheidungen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101). Das trifft auch auf die Frage der hauptsächlichen Betreuung im Haushalt bei gemeinsamer Obsorge zu (8 Ob 20/15x).

2. Der Vater zeigt in seinem Rechtsmittel nicht auf, dass di...

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