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iFamZ 2, April 2017, Seite 91

Interimskompetenz des KHJT, Achttagesfrist

iFamZ 2017/47

§§ 181, 211 Abs 1 ABGB

Nur bei Einhaltung der achttägigen Frist nach § 211 Abs 1 ABGB bleibt die Interimskompetenz des KHJT aufrecht. Unabhängig davon ist über den offenen Obsorgeantrag des KHJT inhaltlich zu entscheiden.

Die Minderjährige hatte sich nach der Scheidung ihrer Eltern am entschieden, das Krisenzentrum aufzusuchen, weil die Wohnsituation für sie zu Hause untragbar geworden sei. Der KJHT beantragte – nach Ablauf der achttägigen Frist – ihn mit der Obsorge zu betrauen.

1. Nach § 211 Abs 1 ABGB hat der KJHT die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der KJHT vorläufig mit der Obsorge betraut. (...)

2. Eine Regelung der Rechtsfolgen, die eine Versäumung der Frist des § 211 Abs 1 ABGB nach sich ziehen soll, ist im Gesetz nicht (ausdrücklich) erfolgt. In der Lehre wird (teils noch zur wortgleichen Vorgängerbestimmung [§ 215 ABGB aF] und unter ...

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