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Unwirksamkeit des Anerkenntnisses eines älteren Vaters
iFamZ 2017/44
§§ 153 Abs 3, 154 Abs 1 Z 3, Abs 2 ABGB
Die 30-jährige Frist des § 153 Abs 3 ABGB idF FamErbRÄG 2004 für die Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann seiner Mutter ist auf den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gem § 154 Abs 1 Z 3 ABGB analog anzuwenden. Allerdings beginnt diese Ausschlussfrist frühestens mit dem Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 am zu laufen.
Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin hatten im Jahr 1960 einmal miteinander Geschlechtsverkehr. Nachdem sie seinen Namen in Erfahrung gebracht hatte, bezeichnete die Mutter der Antragsgegnerin den Antragsteller als deren Vater. Dieser bestritt zunächst einen Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Antragsgegnerin, anerkannte aber am die Vaterschaft. Im Nachhinein wurde dem Antragsteller bewusst, dass er am von der Mutter der Antragsgegnerin genannten nicht Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt haben konnte, weil er an diesem Tag einen Vorbereitungskurs für seine Eheschließung mit einer anderen Frau absolvierte. Daher hatte er bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an seiner Vaterschaft zur Antragsgegnerin. Trotzdem leistete er bis zu deren Volljährigkeit Unterhalt, nahm aber keine Kont...