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Behindertes 29-jähriges Kind im Heim
iFamZ 2017/41
Die öffentlich-rechtlichen Leistungen nach dem Sbg BehindertenG sind als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen; sie schließen in dem Rahmen, in dem Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, einen Unterhaltsanspruch aus.
Der 29 Jahre alte Antragsteller H. ist geistig schwer behindert und lebt „in sogenannter Drittpflege“ in einem Heim. Ihm wurde ein Behinderungsgrad von 100 % mit Dauerzustand attestiert. Er ist nicht arbeitsfähig und weist keine Versicherungszeiten auf. Für ihn ist ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Er bezieht „derzeit lediglich die erhöhte Familienbeihilfe“ von monatlich 373,30 Euro, das Pflegetaschengeld von monatlich 44,30 Euro ist „aktuell ruhend gestellt“. Gegenüber seiner Mutter hat er einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 226 Euro. Er begehrt von seinem Vater Unterhalt.
Der Vater (Antragsgegner) bezieht aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von monatlich 1.108 Euro; er ist weiters für eine acht Jahre alte Tochter sorgepflichtig, die an einer „Beeinträchtigung von 50 %“ leidet.
H. begehrte am , seinen Vater S. zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts ...