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2. Erwachsenenschutz-Gesetz vom Parlament beschlossen
Am hat der Nationalrat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) angenommen, am hat der Bundesrat beschlossen, dagegen keinen Einspruch zu erheben. Beide Beschlüsse fielen einstimmig aus. Das Gesetzeswerk hat im Parlament aber noch gewisse Änderungen erfahren: Wie im Ministerialentwurf vorgesehen, sollen nun auch in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger (uneingeschränkt) der Rechtsschutz des HeimAufG zur Anwendung kommen (s insb §§ 2, 3 und 5 HeimAufG nF). Zudem wurden drei kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen (und zwar in §§ 250 Abs 3, 275 und § 1503 Abs 9 Z 3 ABGB).
Das Gesetz wird ganz überwiegend mit dem in Kraft treten (§ 1503 Abs 9 Z 1 ABGB nF); für zwei Regelungsbereiche gilt aber Besonderes:
Alle Bestimmungen, in denen die neue, durch das B-KJHG vorgegebene Terminologie umgesetzt wird (in erster Linie „Kinder- und Jugendhilfeträger“ anstelle von „Jugendwohlfahrtsträger“), treten nach § 1503 Abs 9 Z 2 ABGB nF mit dem auf die Kundmachung des 2. ErwSchG folgenden Tag in Kraft (voraussichtlich also noch im April 2017).
Jene Bestimmungen, in denen (kleine) redaktionelle Korrekturen des ErbRÄG 2015 angebracht wurden, treten – rückwirkend – mit dem in Kraft (§ 1503 Abs 9 Z 3 ABGB nF). § 1503 Abs 7 ABGB, also das Übergangsrecht zum ErbRÄG 2015, bleibt...