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iFamZ 2, April 2017, Seite 76

2. Erwachsenenschutz-Gesetz vom Parlament beschlossen

Peter Barth

Am hat der Nationalrat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) angenommen, am hat der Bundesrat beschlossen, dagegen keinen Einspruch zu erheben. Beide Beschlüsse fielen einstimmig aus. Das Gesetzeswerk hat im Parlament aber noch gewisse Änderungen erfahren: Wie im Ministerialentwurf vorgesehen, sollen nun auch in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger (uneingeschränkt) der Rechtsschutz des HeimAufG zur Anwendung kommen (s insb §§ 2, 3 und 5 HeimAufG nF). Zudem wurden drei kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen (und zwar in §§ 250 Abs 3, 275 und § 1503 Abs 9 Z 3 ABGB).

Das Gesetz wird ganz überwiegend mit dem in Kraft treten (§ 1503 Abs 9 Z 1 ABGB nF); für zwei Regelungsbereiche gilt aber Besonderes:

  • Alle Bestimmungen, in denen die neue, durch das B-KJHG vorgegebene Terminologie umgesetzt wird (in erster Linie „Kinder- und Jugendhilfeträger“ anstelle von „Jugendwohlfahrtsträger“), treten nach § 1503 Abs 9 Z 2 ABGB nF mit dem auf die Kundmachung des 2. ErwSchG folgenden Tag in Kraft (voraussichtlich also noch im April 2017).

  • Jene Bestimmungen, in denen (kleine) redaktionelle Korrekturen des ErbRÄG 2015 angebracht wurden, treten – rückwirkend – mit dem in Kraft (§ 1503 Abs 9 Z 3 ABGB nF). § 1503 Abs 7 ABGB, also das Übergangsrecht zum ErbRÄG 2015, bleibt...

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