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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 59

Unterhaltsanspruch des Kindes gegen zurückgelassenen Elternteil wird durch die Entführung nicht eingeschränkt

iFamZ 2017/31

Art 1 HKÜ; Art 3 EuUVO

1. In seinem Revisionsrekurs bringt der Vater iW vor, mit jeder Kindesentführung sei zwangsläufig verbunden, dass der Entführer neben dem Naturalunterhalt auch die Bedürfnisse des Kindes in Geld zu befriedigen habe. Dies entspreche dem Willen des Entführers, der für den Zeitraum der Entführung den gesamten Unterhalt geleistet habe. Die Unterhaltsansprüche seien somit bereits getilgt, und es sei der Unterhaltserhöhungsantrag abzuweisen.

2. Damit zeigt der Revisionsrekurswerber jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rsp, dass der Unterhaltspflichtige die Leistung von Geldunterhalt nicht mit dem Hinweis darauf verweigern kann, der andere Elternteil entziehe ihm widerrechtlich das Kind (OGH 2 Ob 569/88; RIS-Justiz RS0079242; RS0047308). Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt (vgl Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 140 Rz 15 mwN).

3. Daran ändert auch die (auflösend bedingte) Übertragung der Obsorge auf den Vater mit Besch...

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