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Grundbuchsbegehren auf Eintragung des Erblassers
iFamZ 2017/30
Die von einem eingeantworteten, jedoch im Grundbuch noch nicht eingetragenen Erben angestrebte Abschreibung eines Grundstücks und dessen Zuschreibung zu einer neu zu begründenden EZ zugunsten des Erblassers ist nicht zulässig, da sie eine Eintragung von Eigentumsverhältnissen herbeiführen würde, die offensichtlich nicht der materiellen Rechtslage entspricht.
Als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ (…) GB (…), zu deren Gutsbestand ua das Grundstück 158 KG (…) gehört, ist im Grundbuch der am geborene H. S. eingetragen. H. S. ist am verstorben.
Mit dem am beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Abschreibung des Grundstücks 158 KG (…) von der EZ (…) GB (…) und dessen Zuschreibung zu einer neu zu eröffnenden EZ derselben KG unter Mitübertragung der Eigentumsrechte des H. S. sowie der auf der EZ (…) GB (…) haftenden Pfandrechte unter gleichzeitiger Anmerkung der Simultanhaftung. Dazu legte der Antragsteller ua den mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Einantwortungsbeschluss vor, wonach ihm die Verlassenschaft des H. S. zur Gänze als Alleinerben eingeantwortet wird und ua der Grundbuchskörper EZ (…) GB (…) verlasszugehörig ist....