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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 56

Zulässigkeit der Antragstellung auf rückwirkende Kontenöffnung durch den Pflichtteilsberechtigten

iFamZ 2017/29

§§ 38 BWG; §§ 145, 165 ff AußStrG

Die Einholung von Auskünften über eine rückwirkende Kontenöffnung durch den Gerichtskommissär bzw das Abhandlungsgericht bei der Bank setzt konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit eines bestimmten Vermögenswerts voraus. Dieses Erfordernis umfasst zwei Aspekte: Es muss einen ausreichenden Anhaltspunkt für die Existenz möglicherweise S. 57 nachlasszugehörigen Vermögens geben, und es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit dieses Vermögens vorhanden sein.

Ein solches Konkretisierungserforderns ist jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Der am im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau (die Revisionsrekurswerberin), vier leibliche Kinder und seinen im Jahr 2001 an Kindes statt angenommenen Wahlsohn DI Dr. A. N.

In seinem Testament vom hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt. (…)

Am gab die Witwe aufgrund des Testaments zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantritts...

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