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Keine prozessuale Aufrechnung einer Gegenforderung gegen eine im Aufteilungsverfahren erst aufzuerlegende Ausgleichszahlung
iFamZ 2017/23
Für die „Prozessaufrechnung“ wird auch zum neuen AußStrG judiziert, dass die einredeweise Geltendmachung von (nicht im selben Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig ist, weil eine § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt (RIS-Justiz RS0006058). Ob dies auch für solche Gegenforderungen aufrechtzuerhalten ist, über die nicht mehr gerichtlich abzusprechen ist, weil deren Bestehen bereits rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung, ist der Verfahrensgegenstand doch keine „gewöhnliche“ Geldforderung. Der Aufteilungsanspruch wird nämlich – auch wenn der Antragsteller nach seinem Aufteilungsvorschlag nur eine Ausgleichszahlung anspricht – nicht als eine „bloße Geldforderung“ angesehen (1 Ob 362/99b; 3 Ob 169/06h; RIS-Justiz RS0013295 ua). Vielmehr ist vom Aufteilungsanspruch als solchem, der bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht (2 Ob 184/03b mwN; RIS-Justiz RS0057359 [T2]; RS0028360; RS0114060 [T2]), der konkrete Anspruch auf die vom Gericht allenfalls aufzuerlegende Ausgleichszahlung zu unterscheiden. Diese wird erst mit der Rechtskraft des entspreS. 43 chenden gerichtli...