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Bereicherungsrechtliche Rückforderung von in einer Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen
iFamZ 2017/22
§ 1435 ABGB analog
Die Klägerin bezahlte, in den letzten Jahren der mit dem Beklagten bestehenden Lebensgemeinschaft (teilweise mittels von ihr aufgenommenen und alleine zurückgezahlten Kredits) alleine, bloß den Beklagten betreffende Abgaben-, Unternehmens-, Unterhaltsschulden, Geldstrafen und Investitionen in eine dem Beklagten allein gehörende Liegenschaft.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können daher grds nicht zurückgefordert werden (4 Ob 84/09w mwN; RIS-Justiz RS0033705 [T2]). Dies gilt insb für laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung oder für sonstige Leistungen iZm der Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (RIS-Justiz RS0033701). Als entscheidend wird in diesem Zusammenhang der Umstand gesehen, dass solche Leistungen regelmäßig keinen weitergehenden, in die fernere Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern dass sie ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind und daher auch bei einer späteren Aufhebung der Gemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben (4...