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Berechnung der Sonderzahlungen gemäß BAGS-KV
1. Nach § 26 Abs. 1 und 3 BAGS-KV ist der Überstundengrundlohn in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
2. Die Entlohnung von Überstunden haben die Kollektivvertragsparteien in § 10 Abs. 6 des Kollektivvertrages dahin geregelt, dass für eine geleistete Überstunde der Grundstundenlohnzuschlag von 50 %, bei Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden ein Zuschlag von 100 % gebührt. Diese Differenzierung kann im Rahmen des § 26 Abs. 1 des Kollektivvertrages nicht außer Acht gelassen werden. Wenn die Kollektivvertragsparteien dort als Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen den „im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen“, jedoch ohne Zuschlage, wie Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und etwaige Sachbezüge, festlegten, so kann eine derartige Regelung im Umkehrschluss vom Normadressaten nur dahin verstanden werden, dass für die im Auszahlungsmonat geleisteten Überstunden lediglich die nach § 10 Abs. 6 des Kollektivvertrages gebührenden Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben, nicht aber der für die Überstunden gebührende Grundlohn. Hätten die Kollektivvertragsparteien anderes gewollt, hätte es angesichts der in § 10 Ab...