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Bestellung eines Verfahrenssachwalters
iFamZ 2017/18
Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Verfahrenssachwalter ein Rechtsmittel nicht im eigenen Namen erhebt. Im Interesse des Betroffenen kann er durchaus auch geltend machen, die Bestellung des bisherigen Verfahrenssachwalters zum endgültigen Sachwalter sei für den Betroffenen – etwa aus finanziellen Gründen – günstiger als die Bestellung eines Rechtsanwalts.
Das Erstgericht bestellte gem § 268 ABGB einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für alle Angelegenheiten des Betroffenen (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB). Es kam, ausgehend von Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen, in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, der Betroffene sei nicht mehr in der Lage, alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen. Angesichts der vorliegenden Persönlichkeitsstörung oder paranoiden Symptomatik und beginnender Demenz sei zu erwarten, dass neben den bisher zu erledigenden Angelegenheiten weitere Maßnahmen für den Betroffenen zu regeln seien, zumal er schon jetzt Fremdhilfe zur Strukturierung des täglichen Lebens benötige. Wenn der Betroffene schon jetzt nicht mehr in der Lage sei, die Dinge des täglichen Lebens, wie zB das Waschen, Einnehmen der Mahlzeiten und die Selbstfür...