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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 34

Verhängung einer Geldstrafe bei Verweigerung einer Urkundenvorlage; Verwertung von Gutachten aus dem Ehegattenunterhaltsakt im Kindesunterhaltsakt unproblematisch

iFamZ 2017/17

§ 79 AußStrG

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

1. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist die Bestrafung als solche (RIS-Justiz RS0038625, RS0004785, RS0008617). Der Entscheidungsgegenstand ist damit iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0109789 [T16]).

2. Nach § 79 Abs 1 AußStrG hat das Gericht Verfügungen, die für den Fortgang des Verfahrens notwendig sind, gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Voraussetzung für die Anwendung ist eine durchsetzbare Pflicht (RIS-Justiz RS0124115). Nach der Rsp kann im außerstreitigen Verfahren die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (5 Ob 257/09v; 8 Ob 89/13s, EF-Z 2014/120 [Beck] = iFamZ 2014/13 [Fucik]), für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen kann sich eine solche aus § 102 AußStrG ergeben (10 Ob 46/08z EvBl 2009/37 [Graf-Schimek] = PSR 2009/5 [Zollner]). Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht (§ 31 Abs 5 AußStrG), kann es gegen die Partei Zwangsmitte...

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