Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.10.2013, RV/2189-W/13

Aufwendungen für die Kosten einer Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung mit oder ohne Abzug des Selbstbehaltes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2189-W/13-RS1
Kosten für die Unterbringung eines Elternteils in einem Heim können nur als außergewöhnliche Belastung unter Abzug des Selbstbehaltes anerkannt werden, da sie nicht in § 34 Abs. 6 EStG 1988 aufgezählt sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) hat für seine Mutter Heimkosten in Höhe von 3.508,23 Euro bezahlt und als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht.

Im angefochtenen Bescheid wurden die Kosten zwar als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt, da die Kosten den Selbstbehalt in Höhe von 6.354,77 Euro nicht überschritten, blieb die außergewöhnliche Belastung ohne steuerliche Auswirkung.

In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet, der Ansatz eines Selbstbehaltes ist mit dem Wortlaut des § 34 Abs. 6 EStG nicht vereinbar.

§ 34 Abs. 6 lautet: "Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."

Es darf keinen Unterschied machen, ob die Person, die behindert ist, ein Kind ist (und man dafür erhöhte Familienbeihilfe bekommt) oder ein Angehöriger, für welchen man auf Grund der Unterhaltsleistung zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen wird. Es kann einzig und allein darum gehen, dass die Allgemeinheit von Kosten befreit wird, indem ein Unterhaltsverpflichteter hierfür zur Zahlung herangezogen wird.

Die ungleiche Behandlung dieser beiden Kostentypen führt zu einer verfassungswidrigen Behandlung von zwei gleichen Vorgängen, welche steuerlich andere Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Selbstbehalt ist daher im konkreten Fall nicht abzuziehen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) wird vom Finanzamt damit begründet, dass die Aufwendungen, die ohne Selbstbehalt abgezogen werden können, im § 34 Abs. 6 EStG taxativ aufgezählt sind. Im konkreten Fall wurden Heimkosten für die Mutter geleistet. Werden solche Aufwendungen ganz oder zum Teil vom Pflichtigen getragen, so ist eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes gegeben (LStR Rz 887).

Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass eine dem Gleichheitssatz widersprechende Gesetzeslage vorliegt.

§ 34 Abs. 6 EStG normiert, dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Es ist eine gleichheitswidrige Nichtabsetzbarkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes gegenüber seinen behinderten Eltern verankert. Auf die Ausführungen im ESt-Kommentar von Professor Doralt zu § 34 wird verwiesen (Doralt, EStG, § 34 Tz 54), in welchen dieser hinweist, dass die Unterscheidung zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Eine Gesetzeslage, welche die Unterscheidung der Absetzbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung vom Vorhandensein etwaiger Absetzbeträge abhängig macht, ist bedenklich. Worin liegt die Unterscheidung eines behinderten Kindes und eines behinderten Elternteils? Die derzeitige Gesetzeslage widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und bedarf dringend einer verfassungsmäßigen Überprüfung. Dies auch deshalb, da durch die erhöhte Lebenserwartung und bessere medizinische Versorgung derartige Fälle vermehrt auftreten werden und es für einen Sozialstaat unwürdig erscheint, solche Ausgaben sachlich ungerechtfertigt einem Selbstbehalt zu unterziehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst wird auf die Begründungen im angefochtenen Bescheid und in der BVE verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen: § 34 Abs. 6 lautet: "Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."

Sowohl Finanzamt als auch der Bw gehen davon aus, dass eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Strittig ist lediglich die Frage, ob die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung mit oder ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes erfolgt.

Es wird auch seitens des Bw nicht bestritten, dass die Aufwendungen, die ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, im § 34 Abs. 6 EStG 1988 taxativ aufgezählt sind.

Da die Zahlung von Heimkosten für einen Elternteil in dieser Bestimmung nicht angeführt ist, kommt nur die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt in Betracht. Da diese im konkreten Fall den Selbstbehalt nicht übersteigen, bleiben sie ohne steuerliche Auswirkung.

Der Bw macht Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 6 EStG geltend und findet die Differenzierung von außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt gleichheitswidrig. Dazu ist auszuführen, dass der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze gebunden ist und nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken einzugehen hat.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Selbstbehalt
Heimkosten
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2013, 438
Knechtl in SWK 3/2014, 104

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at