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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 32

Höhe des Ausstattungsanspruchs

iFamZ 2017/12

§ 1220 ABGB

Reduktion der Bemessungsgrundlage nicht „prozentmäßig“, sondern um den Nominalbetrag der an die geschiedene Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen.

(…) 2. Bestehen und Höhe des Ausstattungsanspruchs hängen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der betreffenden Personen im Einzelfall ab. Für die Ermittlung der Höhe des Ausstattungsanspruchs gibt es keine starren Regeln. Von der Rsp wird er unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Falls mit etwa 25 % bis höchstens 30 % des anrechenbaren Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen ausgemessen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 1188 mwN).

3.1 Weitere Unterhaltspflichten des Ausstattungspflichtigen wurden in mehreren Entscheidungen so berücksichtigt, dass vom anrechenbaren Jahreseinkommen der Nominalbetrag der in diesem Jahr geleisteten weiteren (gesetzlichen) Unterhaltspflichten in Abzug gebracht wurde (; ebenso bereits , 5 Ob 765/82). Insoweit besteht ein Unterschied zum Unterhaltsrecht, wo weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners nicht durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern durch Vermind...

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