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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 30

Ersatzanspruch nach § 30 B-KJHG

iFamZ 2017/9

§§ 231, 1042 ABGB; § 30 B-KJHG

Für die Bemessung des Kostenrückersatzes des KJHT sind die Regelungen des gesetzlichen Unterhaltsrechts maßgeblich.

1.1. Nach stRsp macht der KJHT mit dem Ersatzanspruch nach § 30 B-KJHG den Ersatz eines Aufwands iSd § 1042 ABGB geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des KJHT mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, sofern der Unterhaltspflichtige für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen (vgl RIS-Justiz RS0128633; , iFamZ 2013/94, 136; 4 Ob 47/13k, iFamZ 2013/164, 228; , 4 Ob 191/15i, iFamZ 2016/49, 85).

1.2. Damit steht die Entscheidung 4 Ob 191/15i (= RIS-Justiz RS0130663 = RS0128633 [T4]) im Einklang, stützt sie sich doch auf diese Judikaturlinie selbst. Soweit der OGH ausgesprochen hat, dass die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ die Prüfung einzuschließen hat, ob diese Maßnahme erforderlich war, betraf dies einen bereits Volljährigen, ohne die Erziehungshilfe S. 31 möglicherwei...

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