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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 27

Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Verlusten

iFamZ 2017/4

§ 231 ABGB

Sind Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, dann auch nicht darauf beruhende Steuergutschriften.

1.1. Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit eines unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sind bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Erfolgsaussichten sind positiv (, iFamZ 2008/88, 176 = EF-Z 2008/86, 145 [zustimmend Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0047586; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 140 Rz156 mwN). Der Vater geht entsprechend dieser Rsp davon aus, dass seine Verluste aus dem Gewerbebetrieb (im Jahr 2014: –7.584,56 Euro) die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht vermindern.

1.2. Aufgrund der geltend gemachten Verluste aus Einkünften aus Gewerbebetrieb ergab sich 2014 eine Abgabengutschrift von 3.729 Euro. Sind allerdings die Verluste des Vaters aus seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Versicherungsagent bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert, sind auch die durch die Verluste ausgelösten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen (vgl ; …). Es ist ...

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