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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 386

Anordnung und Umsetzung der Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung in der Praxis

Ein neues Instrument in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren

Judit Barth-Richtarz

Dieser Beitrag stellt das Instrument der Eltern- und Erziehungsberatung nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG gemäß seiner Konzeption in den Qualitätsstandards vor und gibt Richterinnen und Beraterinnen einen Überblick zur Umsetzung in der Praxis. Die im Anschluss vorgestellten Fallvignetten von verschiedenen Beraterinnen vermitteln einen Eindruck von den Möglichkeiten der Anwendung und Gestaltung der angeordneten Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung.

I. Was ist neu am Instrument der Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung?

Das Besondere bzw „Neue“ an der Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung (iwF: Erziehungsberatung) nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG besteht darin, Eltern, die sich freiwillig vermutlich nicht dazu entschließen würden, verpflichten zu können, sich an einen Tisch zu setzen, um gemeinsam über die Bedürfnisse und Nöte ihres Kindes nachzudenken und eine fachlich qualifizierte Aufklärung darüber zu erhalten, was sie gegebenenfalls mit ihrem Verhalten beim Kind riskieren.

Die staatliche Autorität führt die Eltern gleichsam in den Beratungsprozess, wenn dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, erkennt aber an, dass innerhalb des Beratungsprozesses kein Zugriff von Seiten des GeS. 387 richts iS einer Berichterstattung...

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