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Vertretung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Österreich: Rechtliches Gehör für Eltern und Großeltern
iFamZ 2016/237
§§ 178, 204 ABGB; §§ 2, 66, 58 AußStrG
Den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen haftet der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, weshalb sie aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels aufzuheben sind.
1. Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass gem Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa iVm Art 1 Abs 1 lit b, Art 5 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 15 Abs 1 KSÜ Österreich international zuständig und österreichisches Recht als lex fori maßgeblich ist, weil das Kind, das sich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits sechs Monate im Land befand (vgl RIS-Justiz RS0074198), den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (1 Ob 45/16y; RIS-Justiz RS0127234 [T1]).
2. Partei des Verfahrens ist ua jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich idR aus dem materiellen Recht (RIS-Justiz RS0123027).
3. Das Rekursgericht hat die Betrauung der Obsorge vor allem auf § 178 Abs 1 ABGB gestützt. Z...