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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 373

Zulässigkeit von Aufträgen des Verlassenschaftsgerichts an den Gerichtskommissär anlässlich der Inventarerrichtung

iFamZ 2016/232

§§ 45, 167 AußStrG; § 7a GKG

Das Inventar ist ausschließlich vom Gerichtskommissär zu errichten. Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es insoweit an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“. Zum letzteren dieser drei Fälle gehört es auch, wenn entgegen § 167 Abs 2 AußStrG Liegenschaften nicht nach dem LBG bewertet wurden, obwohl dies im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich gewesen wäre.

Der (…) 2014 verstorbene Erblasser hinterließ die Witwe, drei volljährige Töchter sowie eine minderjährige Enkelin, welche die Tochter einer vorverstorbenen weiteren Tochter des Erblassers ist. In seinem Testament vom hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt. In der Todesfallaufnahme wurde festgehalten, dass die Verlassenschaft im „schriftlichen Eingabenweg“ vom öffentlichen Notar Dr. (…) durchgeführt wird.

In der Eingabe vom schritt der Notar sowohl für die Erbin als auch für sämtliche Noterbinnen, die minderjährige No...

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