Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewährung eines außerordentlich hohen Prozesskostenvorschusses im Rahmen eines Scheidungs- und Unterhaltsprozesses
iFamZ 2016/230
§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO; § 94 ABGB; §§ 66 f EheG
Bei der Bemessung eines Prozesskostenvorschusses für einen Scheidungs- bzw Unterhaltsprozess ist auch die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe zu berücksichtigen. Liegt ein exklusiver Lebensstil der Ehegatten bzw eine außergewöhnliche finanzielle Ausstattung des Ehemannes vor, so kann – insb wegen gleichzeitiger Kürzung des monatlichen Unterhalts – im Einzelfall die Gewährung eines außerordentlich hohen Prozesskostenvorschusses vertretbar sein, um dem Gegner respektive Unterhaltspflichtigen auf möglichst gleicher juristischer Ebene begegnen zu können.
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten sind grundsätzlich aus dem Anspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss zuzusprechen. Die Zuerkennung eines Prozesskostenvorschusses setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus: Einerseits ist darauf zu achten, ob und inwieweit der den Vorschuss begehrende Ehegatte unter Bedachtnahme auf seine sonstigen Bedürfnisse die Verfahrenskosten aus eigenen Einkünften einschließlich des monatlichen Unterhalts decken kann; andererseits ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem Unterhaltspflichtigen d...