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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 356

Errichtung eines Testaments durch die Betroffene

iFamZ 2016/222

§ 568 ABGB idF KindRÄG 2001; §§ 70 ff NO

Dem Notar obliegt nach § 568 ABGB idF KindRÄG 2001 nicht nur die Protokollierung der Willenserklärung der Erblasserin, sondern auch die Erforschung ihres freien Willens. Nur das Ergebnis dieser Erforschung muss dem Testament angeschlossen werden. Es genügt eine im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, dass sich der Notar in einem Gespräch mit der Erblasserin über deren Handlungsfähigkeit überzeugt und deren Testierfähigkeit festgestellt habe. Ein bloß allgemein gehaltener Vermerk über das Ergebnis der gepflogenen Erforschung ist ausreichend, auf eine besondere Wortwahl kommt es nicht an.

Unter welchen Voraussetzungen von der Testierfähigkeit eines Erblassers auszugehen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann.

I. Zum Revisionsrekurs der Erstantragstellerin

1. Eine für die Entscheidung relevante Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor; dies gilt ebenso für die gerügte Aktenwidrigkeit (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

2. Nach Auffassung des Rekursgerichts erfüllt das gem §§ 70 ff NO protokollierte Testament vom die Vora...

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